Heimat- und VerkehrsVerein Wasserliesch e.V.

Satzung

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§7

Mitgliederversammlung

  1. Die konstituierende Mitgliederversammlung findet zur Annahme dieser Satzung statt; hierzu werden alle Bürger im „Wasserliescher Wochenblatt“ mindestens 5 Tage vorher eingeladen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Turnus von 2 Jahren statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 5 Tage vorher im „Wasserliescher Wochenblatt“.
  3. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung immer beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Ein Kurzbericht über jede Mitgliederversammlung wird im „Wasserliescher Wochenblatt‘‘ veröffentlicht.
  5. Die Mitgliederversammlung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
    a) Annahme und Änderung der Satzung,
    b) Wahl des Vorstandes,
    c) Entlastung des Vorstandes,
    d) Beschluss über gestellte Anträge,
    e) Beschluss über die Auflösung des Vereins.
  6. Beschlüsse über die Satzungsänderung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    a) der Vorstand dies beschließt,
    b) mindestens ein Drittel der Mitglieder den Antrag hierzu unter Angebe des Zweckes schriftlich stellt.

§8

Mitgliedsbeitrag

  1. In der konstituierenden Mitgliederversammlung vom 17. Mai 1974 wurde der Jahresbeitrag auf DEM 6,00 festgesetzt.
  2. Die Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen werden ausschließlich zur Finanzierung gemeinnütziger Aufgaben verwandt.
  3. Notwendige Änderungen in der Höhe des Mitgliedsbeitrages kann der Vorstand jeweils in Jahresfrist beschließen.

§9
Finanzierung des Vereins

  1. Die Vereinsarbeit wird finanziert:
    a) aus Mitgliedsbeiträger,
    b) aus Zuschuss Mitteln der Orts- und Verbandsgemeinde,
    c) aus überörtlichen Zuschüssen,
    d)
    aus Kostenbeiträgen für Vereinsveranstaltungen,
    e) aus Spenden.
  2. Die laufenden Kassengeschäfte führt der Kassenführer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden.
  3. Die Feststellung der Richtigkeit des Jahresabschlusses erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer.
    Das Prüfungsergebnis wird im „Wasserliescher Wochenblatt“ veröffentlicht.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt und endet im Kalenderjahr.

  §10
  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann beantragt werden:
    1. durch den Vorstand
    2. durch die Mitgliederversammlung

      2. Die Auflösung selbst kann nur in geheimer Abstimmung der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
         mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

      3. Wird die Auflösung beschlossen, so haben die Liquidatoren (Vorstand) die laufenden Geschäfte abzuwickeln und
         das vorhandene Vermögen der Gemeinde Wasserliesch zur Verfügung zu stellen.

  § 11
  Gerichtsstand und Erfüllungsort des Vereins ist Trier.

  §12
  Die Satzung tritt am 13. März 2015 in Kraft.



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