Heimat- und VerkehrsVerein Wasserliesch e.V.

Satzung

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§ 5

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus :
    a.
    dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
    b.
    dem 1. und 2. Kassenführer
    c.
    dem 1. und 2. Schriftführer
    d.
    dem 1. und 2. Hüttenwart
    e.
    2 Kassenprüfern
    f. 5 Beisitzern
  1. Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einladung aller Mitglieder und bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern beschlussfähig.
  2. Der Vorstand kann weitere Mitglieder kooptieren, die dem Vorstand mit beratender Stimme angehören.
  3. Der Vorstand tritt bei Bedarf mindestens jedoch dreimal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt im „Wasserliescher Wochenblatt“, schriftlich oder per E-Mail 5 Tage vorher. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder die unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.
  4. Über jede Vorstandsitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist in der jeweils nächsten Sitzung vorzulesen und die Richtigkeit vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei Vorstandsmitgliedern durch Unterschrift zu bestätigen.
  5. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:
    a) Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins und deren Finanzierung für das laufende Geschäftsjahr.
    b) Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages,
    c) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorsitzenden und des Kassenprüfers.
    d) Zustimmung über Anschaffung und Veräußerung von Vermögenswerten ab EUR 200,00.
    e) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes,
    f) Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern,
    g) Festsetzung der zu gewährenden Vergütungen und Aufwandsentschädigungen.
  1. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; ihre Wahlzeit beträgt 2 Jahre.

§ 6

Mitglieder des Vereins

  1. Mitglied des Vereins ist jeder Bürger ab 16 Jahren, soweit er seinen Beitritt in schriftlicher Form erklärt.
  2. Alle Vereinsmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
  3. Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Vereinsarbeit nach Kräften zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.
  4. Alle Vereinsmitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und alle Vorteile zu genießen, die der Verein seinen Mitgliedern zukommen lässt.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt und Ausschluss.
  6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es Handlungen begeht, die geeignet sind, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen, oder wenn es den Interessen des Vereins grob fahrlässig oder vorsätzlich zuwider handelt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied durch den Vorstand zu hören. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Auf Verlagen des Ausgeschlossenen sind die Gründe bekanntzugeben.
  7. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag besonders verdiente Mitglieder zu “Ehrenmitgliedern“ bzw. „Ehrenvorsitzenden“ ernennen.

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