Satzung

Satzung des Heimat- und Verkehrsvereins Wasserliesch e.V. nach erfolgtem Änderungsbeschluss in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 13. März 2015

§ 1

Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Heimat-und Verkehrsverein Wasserliesch e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wasserliesch

§ 2

Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Der Verein ist eine freie, unabhängige und gemeinnützige Einrichtung. Er ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden. Er dient der Natur- und Kulturpflege unserer Heimat.
    Die Pflege mitbürgerlicher Verantwortung, demokratischen Denkens und Handelns gehört ebenfalls zu seinen Aufgaben.
  2. Die Vereinsarbeit umfasst insbesondere:
    a) Verschönerung des Ortsbildes
    b) Erhaltung wertvoller Kulturgüter und Denkmäler
    c) Erschließung neuer Wanderwege
    d) Pflege wertvollen Brauchtums
    e) Schutz der Naturlandschaft
    f) Veranstaltungen zur Pflege der der heimatlichen Kultur- und Naturpflege ebenso wie zur Pflege der Geselligkeit
    g) Information des Bürgers über das Geschehen in der Heimatgemeinde
    h) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine
        Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als M
    itglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
        des Vereins erhalten.
    i) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch
       unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen.

§ 3

Organe des Vereins

  1. Der leitende Vorsitzende und sein Stellvertreter
  2. Der Vorstand
  3. Die Mitgliederversammlung

§ 4

Der leitende Vorsitzende

  1. Der leitende Vorsitzende und sein Stellvertreter werden durch die Mitgliederversammlung geheim gewählt.
  2. Der Vorsitzende – im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – vertritt als Mitglied des Vorstandes der Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Dem Vorsitzenden - im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter – obliegt die Leitung des Vereins gem. § 2 dieser Satzung. Außerdem fördert er die Koordination und Kooperation mit anderen Vereinen und Einrichtungen auf örtlicher und überörtlicher Ebene.
  4. Der Vorsitzende - im Verhinderungsfall sein Stellvertreter – lädt zu den Sitzungen des Vorstandes und zu der Mitgliederversammlung ein und führt darin den Vorsitz.
  5. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte stehen dem leitenden Vorsitzenden und seinem Stellvertreter ein 1. und 2. Kassenführer und ein 1. und 2. Schriftführer zur Seite; sie werden ebenfalls durch die Mitgliederversammlung geheim gewählt.


§ 5

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus :
    a.
    dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter
    b.
    dem 1. und 2. Kassenführer
    c.
    dem 1. und 2. Schriftführer
    d.
    dem 1. und 2. Hüttenwart
    e.
    2 Kassenprüfern
    f. 5 Beisitzern
  1. Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einladung aller Mitglieder und bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern beschlussfähig.
  2. Der Vorstand kann weitere Mitglieder kooptieren, die dem Vorstand mit beratender Stimme angehören.
  3. Der Vorstand tritt bei Bedarf mindestens jedoch dreimal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt im „Wasserliescher Wochenblatt“, schriftlich oder per E-Mail 5 Tage vorher. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder die unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.
  4. Über jede Vorstandsitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist in der jeweils nächsten Sitzung vorzulesen und die Richtigkeit vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei Vorstandsmitgliedern durch Unterschrift zu bestätigen.
  5. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist. Insbesondere nimmt er folgende Aufgaben wahr:
    a) Beschlussfassung über die Arbeit des Vereins und deren Finanzierung für das laufende Geschäftsjahr.
    b) Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages,
    c) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorsitzenden und des Kassenprüfers.
    d) Zustimmung über Anschaffung und Veräußerung von Vermögenswerten ab EUR 200,00.
    e) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes,
    f) Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern,
    g) Festsetzung der zu gewährenden Vergütungen und Aufwandsentschädigungen.
  1. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; ihre Wahlzeit beträgt 2 Jahre.

§ 6

Mitglieder des Vereins

  1. Mitglied des Vereins ist jeder Bürger ab 16 Jahren, soweit er seinen Beitritt in schriftlicher Form erklärt.
  2. Alle Vereinsmitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
  3. Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Vereinsarbeit nach Kräften zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge fristgerecht zu entrichten.
  4. Alle Vereinsmitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen und alle Vorteile zu genießen, die der Verein seinen Mitgliedern zukommen lässt.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt und Ausschluss.
  6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es Handlungen begeht, die geeignet sind, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen, oder wenn es den Interessen des Vereins grob fahrlässig oder vorsätzlich zuwider handelt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied durch den Vorstand zu hören. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Auf Verlagen des Ausgeschlossenen sind die Gründe bekanntzugeben.
  7. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag besonders verdiente Mitglieder zu “Ehrenmitgliedern“ bzw. „Ehrenvorsitzenden“ ernennen.

§7

Mitgliederversammlung

  1. Die konstituierende Mitgliederversammlung findet zur Annahme dieser Satzung statt; hierzu werden alle Bürger im „Wasserliescher Wochenblatt“ mindestens 5 Tage vorher eingeladen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Turnus von 2 Jahren statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 5 Tage vorher im „Wasserliescher Wochenblatt“.
  3. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung immer beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  4. Ein Kurzbericht über jede Mitgliederversammlung wird im „Wasserliescher Wochenblatt‘‘ veröffentlicht.
  5. Die Mitgliederversammlung nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
    a) Annahme und Änderung der Satzung,
    b) Wahl des Vorstandes,
    c) Entlastung des Vorstandes,
    d) Beschluss über gestellte Anträge,
    e) Beschluss über die Auflösung des Vereins.
  6. Beschlüsse über die Satzungsänderung des Vereins bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    a) der Vorstand dies beschließt,
    b) mindestens ein Drittel der Mitglieder den Antrag hierzu unter Angebe des Zweckes schriftlich stellt.

§8

Mitgliedsbeitrag

  1. In der konstituierenden Mitgliederversammlung vom 17. Mai 1974 wurde der Jahresbeitrag auf DEM 6,00 festgesetzt.
  2. Die Einnahmen aus den Mitgliedsbeiträgen werden ausschließlich zur Finanzierung gemeinnütziger Aufgaben verwandt.
  3. Notwendige Änderungen in der Höhe des Mitgliedsbeitrages kann der Vorstand jeweils in Jahresfrist beschließen.

§9
Finanzierung des Vereins

  1. Die Vereinsarbeit wird finanziert:
    a) aus Mitgliedsbeiträger,
    b) aus Zuschuss Mitteln der Orts- und Verbandsgemeinde,
    c) aus überörtlichen Zuschüssen,
    d)
    aus Kostenbeiträgen für Vereinsveranstaltungen,
    e) aus Spenden.
  2. Die laufenden Kassengeschäfte führt der Kassenführer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden.
  3. Die Feststellung der Richtigkeit des Jahresabschlusses erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer.
    Das Prüfungsergebnis wird im „Wasserliescher Wochenblatt“ veröffentlicht.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt und endet im Kalenderjahr.

  §10
  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann beantragt werden:
    1. durch den Vorstand
    2. durch die Mitgliederversammlung

      2. Die Auflösung selbst kann nur in geheimer Abstimmung der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
         mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

      3. Wird die Auflösung beschlossen, so haben die Liquidatoren (Vorstand) die laufenden Geschäfte abzuwickeln und
         das vorhandene Vermögen der Gemeinde Wasserliesch zur Verfügung zu stellen.

  § 11
  Gerichtsstand und Erfüllungsort des Vereins ist Trier.

  §12
  Die Satzung tritt am 13. März 2015 in Kraft.